
Vor allem bei neueren Schutzgebietsverordnungen (SGVO) können Ausgleichsansprüche nach § 52 Abs. 5 WHG bzw. Art. 32 BayWG bestehen. Voraussetzung für einen Ausgleichsanspruch ist, dass die Beschränkungen der SGVO über die allgemeinen Fachgesetzte hinausgehen, v.a.
- durch das Ausbringungsverbot von Wirtschaftsdüngern in Schutzzone II
- Lagerungsverbot von Düngern und Silagen in Schutzzone II
- Gebot des Zwischenfruchtanbaus
- Auflagen bei Bauvorhaben wie Güllegruben oder Silos