Sicherung bestehender Wassergewinnungsanlagen

Die Entnahme von Grundwasser für die Trinkwasserversorgung ihrer Bürger unterliegt dem Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) bzw. der landeseigenen Gesetzgebungen (z. B. BayWG). Die Entnahme von Grundwasser bedarf der behördlichen Gestattung und ist immer befristet.

Vor Ablauf der Genehmigung zur Entnahme muss ein neuer Antrag auf die weitere Nutzung gestellt werden. Dieser Antrag muss alle vorliegenden Erkenntnisse beinhalten und ggf. aktuellere Untersuchungen, wie zum Beispiel neuere Kamerabefahrungen der Anlagen beinhalten. Auch ist die Ermittlung der Nachhaltigkeit der Entnahmemengen bezüglich der aktuellen und zu erwartenden Grundwasserneubildung im Einzugsgebiet zu überprüfen und darzulegen. Häufig wird dabei auch die Überprüfung des Wasserschutzgebietes verlangt. Standards verändern sich und neue Anforderungen kommen hinzu. Aussagen zum technischen Zustand der Trinkwassergewinnungsanlage, sowie die Darlegung des Trinkwasserbedarfs, eine Alternativenprüfung zur Trinkwassergewinnungsanlage und die Vorprüfung für eine Umweltverträglichkeitsprüfung sind heute Standard.

Viele Fragen stellen sich auch während der Laufzeit Ihres Wasserrechtes, zum Beispiel die Resilienz Ihrer Trinkwassergewinnung, Regenerierung oder Sanierung Ihrer Anlagen.

Hierbei begleiten und beraten wir Sie gerne.